Insolvenzen
Das Insolvenzrecht wirkt sich nicht nur auf Unternehmen aus, sondern im besonderen Maße auf Privatpersonen.
Auf dieser Seite sollen Sie informiert werden über:
Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens
Insolvenzantrag
Nachlassinsolvenz
Verbraucherinsolvenz
Insolvenzverwalter
Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzordnung (InsO) hat die bisher geltende Konkurs- sowie Vergleichsordnung durch ein einheitliches Insolvenzverfahren abgelöst, um aufgrund flexibler Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Autonomie der Gläubiger die bestmögliche Befriedigung zu erreichen. Dazu bietet das Verfahren insbesondere für Unternehmen (juristische Personen) unterschiedliche Möglichkeiten wie Sanierung und Fortführung des Unternehmens bis zur völligen Verwertung (Liquidation) des Schuldnervermögens zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Über diese Alternativen wird aufgrund eines Insolvenzantrags in der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) über die Durchführung des Verfahrens entschieden.
Aber auch die Stellung des Schuldners ist an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst worden: so kann er mit dem Einverständnis der Gläubiger verwaltungs- und verfügungsbefugt bleiben (sogenannte Eigenverwaltung) und als natürliche Person nach Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens von seinen restlichen Schulden befreit werden, wenn er trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist (Restschuldbefreiung).
Tätig wird ausschließlich das Amtsgericht, und zwar das örtlich zuständige Insolvenzgericht am Sitz eines Landgerichts, in dessen Bezirk das Unternehmen bzw. der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
Insolvenzantrag
Ein Insolvenzverfahren wird auf einen schriftlichen Antrag eröffnet.
Antragsberechtigt sind:
1. der geschäftsfähige Schuldner besonders bei
- drohender Zahlungsunfähigkeit
- beabsichtigter Rechtsschuldbefreiung
- der Verbraucherinsolvenz
2. ein Gläubiger, der jedoch ein rechtliches Interesse nachzuweisen und seine Forderung an den Schuldner wie auch den Insolvenzgrund glaubhaft zu machen hat.
Nachlassinsolvenz
Bei einem Erbfall ist eine Nachlassinsolvenz möglich, die bei einer Überschuldung des Nachlasses zur Beschränkung der Haftung der Erben eingeleitet werden kann. Antragsberechtigt ist der Erbe bzw. jeder Miterbe wie auch ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter.
Verbraucherinsolvenz
Bei der Verbraucherinsolvenz sind vom Schuldner einzureichen:
- Bescheinigung einer zugelassenen Stelle/Person über die fehlgeschlagene Einigung in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung binnen der letzten 6 Monate
- Antrag auf Restschuldbefreiung oder Verzicht darauf
- Vermögensverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht (Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Verzeichnisses)
- Angaben über Einkommen
- Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen
- Schuldenbereinigungsplan unter Angabe der wesentlichen Gründe für sein Scheitern.
Für eine Restschuldbefreiung sind dazu dem Antrag beizufügen:
- Erklärung über die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens für 6 Jahre an einen Treuhänder (das Insolvenzgericht kann einen Vordruck bereitstellen)
- eventuell Vorschlag des Treuhänders
Insolvenzverwalter
Bei Verfahrenseröffnung wird ein Verwalter bestellt, der in der Verbraucherinsolvenz als Treuhänder bezeichnet wird.
Der Verwalter ist ein gerichtlich bestellter Treuhänder des schuldnerischen Vermögens, für das er in Prozessen und auch sonst tätig wird. Da ihm mit der Eröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übertragen wird, muss er das Vermögen in Besitz nehmen, hat es ordnungsgemäß zu verwalten und grundsätzlich zur Befriedigung aller Gläubiger zu verwerten. Ferne muss er Berichtspflichten nachkommen, Vermögens- und Beteiligtenverzeichnisse aufstellen und über die Verwaltung des Schuldnervermögens Rechnung legen.
Der Verwalter unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts bzw. Überwachung durch einen eingerichteten Gläubigerausschuss.
Für seine Tätigkeit erhält er eine Vergütung sowie Ersatz seiner Auslagen, und zwar aus dem Schuldnervermögen.
